Sonderabschreibung nach § 7h EStG für Maßnahmen an Gebäuden im Sanierungsgebiet
Die Gemeinde Hainsfarth hat im Rahmen des Bayerischen Städtebauförderungsprogrammes am 21.02.2013 im Ortsteil Hainsfarth ein förmliches Sanierungsgebiet per Satzung festgelegt und dieses in 2017 noch einmal erweitert. Dieses Sanierungsgebiet umfasst im Wesentlichen den Ortskern von Hainsfarth und ist nachfolgend dargestellt.
Wenn Sie in diesem Sanierungsgebiet Eigentümer eines Gebäudes oder eines Anwesens sind, besteht durch die förmliche Festlegung des Gebietes nun die grundsätzliche Möglichkeit für Sie, die Sonderabschreibung nach § 7h EStG in Anspruch zu nehmen. Diese erhöhte Abschreibung ist möglich für Maßnahmen, die der Modernisierung oder der Instandsetzung Ihres Gebäudes dienen oder für Maßnahmen an Gebäuden, die aufgrund ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen. Für Neubaumaßnahmen ist eine Sonderabschreibung nur in sehr eingeschränkten Ausnahmefällen möglich.
Die Gemeinde Hainsfarth stellt für entsprechende Maßnahmen eine steuerliche Bescheinigung gegenüber dem Finanzamt aus. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn vor Beginn der Baumaßnahme(n) eine entsprechende Vereinbarung zwischen Ihnen und der Gemeinde geschlossen wurde.
Ob für Sie diese Sonderabschreibung steuerlich nutzbar oder sinnvoll ist, kann die Gemeinde nicht beurteilen und dazu auch keine Beratung anbieten. Wir bitten Sie, sich dazu mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen.
In allen Fällen stehen Ihnen Herr Bürgermeister Engelhardt und Frau Mayer (Tel. 09082/709-31) von der Verwaltungsgemeinschaft Oettingen i.Bay. als Ansprechpartner für allgemeine Anfragen oder Fragen zum Verfahrensablauf zur Verfügung
Widerspruch gegen Bescheide der Gemeinde Hainsfarth
Die Einlegung eines Widerspruchs gegen Bescheide der Gemeinde Hainsfarth kann schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. Daneben steht Ihnen auch die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung zur Verfügung.
Dabei muss der Widerspruch – versendet als E-Mail – die gleiche rechtliche Verbindlichkeit besitzen, wie ein schriftliches Dokument. Dies wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturengesetzes (SigG) erreicht.
Der Widerspruch muss also innerhalb der Rechtsbehelfsfrist an die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte E-Mail-Adresse mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versendet werden.
Widersprüche, die auf anderem elektronischen Wege (einfache E-Mail, etc.) versendet werden erfüllen diese Anforderungen nicht und sind somit nicht zulässig!
Widersprüche können an folgende Adresse gesendet werden:
Ihre Gemeindeverwaltung
Satzungen
- 01-Satzung zur Regelung der Erdaushubentsorgung Stand 01-01-2002.pdf (26,0 KiB)
- 02-GebührensSatzung zur Regelung der Erdaushubentsorgung Stand 01-01-2002.pdf (15,8 KiB)
- 03-Beitrags- und Gebührensatzung BGS EWS_1. Änd. vom 19.10.2021.pdf (233,5 KiB)
- 04-Beitragssatzung für die Verbesserung Entwässerungssatzung Stand 174-05-2005.pdf (25,6 KiB)
- 05-Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Kleineinleiter Stand 16.10.2001.pdf (15,1 KiB)
- 06-Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage Stand 17.05.2005.pdf (66,7 KiB)
- 07-Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Stand 22.02.1999.pdf (36,0 KiB)
- 08-Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Straßenausbausatzung 03.12.2003.pdf (52,1 KiB)
- 11-Hundehaltungsverordnung Stand 20-01-2020.pdf (119,9 KiB)
- 10-Satzung Kindergartengebuehren, Stand 09.04.2020.pdf (90,1 KiB)
- Hainsfarth.Gemeindeverfassung.2020_Bek.pdf (122,3 KiB)
- Rein.SicherungsVO.27072020.pdf (332,3 KiB)